Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerfrei nach § 3 Abs.
26
Einnahmen aus
nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen
künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur
Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten
die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien
Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur
insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den
Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a.
Einnahmen
aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der
Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im
Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist
ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise
– eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. 3Überschreiten
die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien
Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur
insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den
Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26b.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der
Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer
26 Satz 2 gilt entsprechend;