"Wir möchten zukünftig auch für die Menschen dasein, die uns schon längst vergessen haben und sich doch an vieles erinnern. - Geben wir diesen Menschen das Vertraute zurück."
Hilfskriterien für die Einordnung von niedrigschwelligen
Entlastungsangeboten
(entnommen der BT-Drucksache 1811798, Seite 36 ff.)
Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sind zielgruppen- und aufgabengerecht geschulte Personen, die Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I und Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, beim Umgang mit den allgemeinen wie auch mit spezifisch pflegebedingten Alltagsanforderungen unterstützen.
Viele pflegebedürftige Menschen, mit und ohne erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz, haben bedingt durch nachlassende eigene Fähigkeiten und Ressourcen zunehmend Probleme damit, ihre alltäglichen Pflichten und Aufgaben zu bewältigen.
- eine bestehende Überforderung abzubauen,
- eine soziale Isolation zu vermeiden oder zu vermindern,
- hoch vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten zu stärken;
- Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit zu erhalten oder zurückzugewinnen sowie
- länger in der gewohnten häuslichen Umgebung zu verbleiben.
- Hilfe bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben in der häuslichen Umgebung,
- Begleitung beim Einkauf, beim Besuch des Gottesdienstes oder auf dem Friedhof , z.B. auch bei der Grabpflege,
- Kochen gemeinsam mit den Hilfebedürftigen, Zuhören und Vorlesen,
- Hilfe beim Umgang mit Behördenangelegenheiten,
- Unterstützung bei Freizeitgestaltung z.B. für ein Kaffee trinken mit Freunden,
- Impulse und Ermutigung zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte zu geben.
- beim Besuch von Kindergarten oder Schule,
- bei der Ausbildung
- üblichen Reinigungsarbeiten, der Wäschepflege,
- der Blumenpflege innerhalb der Wohnung und auf dem Balkon,
- der Erledigung des Wocheneinkaufs,
- Fahrdiensten zum Arzt oder anderen Terminen,
- nicht täglich auftretenden Anforderungen des Haushalts wie dem wartungsgerechten Reinigen einer Waschmaschine oder
- der notwendigen Durchführung eines,,Frühjahrsputzes" im Haus.
- Botengängen, beispielsweise zu Behörden, Post, Apotheke oder Bücherei
- der alltäglichen Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, wie Versicherungen, Banken u. a.
- organisatorischen Anforderungen z.B. bei einem pflege bedingt notwendig werdenden Umzug.
- Gartenpflege,
- Treppenhausreinigung,
- Haustierversorgung
- Entsorgung von Sperrmüll.
- bei der Berufstätigkeit oder der sonstigen Teilhabe am Arbeitsleben,
- bei der Wahrnehmung von Amtern
- der Mitarbeit in Institutionen oder in vergleichbaren Bereichen,
- bei der medizinisch-pflegerischen Versorgung, die von Fachkräften zu übernehmen ist.